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Bis zum Erfolge einer dießfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten
jeweilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen.
Art. 15.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp. Gebiets
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren,
von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, mindestens
zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankündigung, jederzeit gegen
Erstattung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung etwaiger Meliorationen und
Deteriorationen, zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die Höhe des Letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Re—
gierung, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen will, bez. falls beide
Regierungen von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen wollen, beide gemeinschaftlich den
einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den zweiten und
beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch Loosziehung als
Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des- Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
betreffende Regierung über.
Art. 16.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der
Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Art. 17.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs zwischen
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für
die Bahnstrecke Ihres Gebiets nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts einen
ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der
Eisenbahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaufsicht (s. Art. 9) betreffen-
den und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder Verwaltungs-
behörde geeigneten Fällen zu vermitteln.
Art. 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der