Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich 
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer der anderen Re— 
gierung zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Art. 19. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber 
binnen vierzehn Tagen, bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in zweifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
worden. 
Dresden, am 8. Februar 1872. 
n Rudolf von Charpentier. 
Altenburg, am 9. Februar 1872. 
Carl Friedrich Hase. 
Concessionsbedingungen 
für die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn. 
# 1. Der unter dem Namen: 
Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer Locomotiv-- 
eisenbahn, welche von Gaschwitz aus über Zwenkau, Groitzsch und Lucka nach Meuselwitz 
geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch -Bayerischen Staatsbahn, 
andererseits mit der Altenburg-Zeitzer Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß ge- 
bracht werden soll, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Con- 
cession ertheilt. 
#6. Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden 
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu
	        
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