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Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer der anderen Re—
gierung zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
Art. 19.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber
binnen vierzehn Tagen, bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in zweifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Dresden, am 8. Februar 1872.
n Rudolf von Charpentier.
Altenburg, am 9. Februar 1872.
Carl Friedrich Hase.
Concessionsbedingungen
für die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn.
# 1. Der unter dem Namen:
Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe einer Locomotiv--
eisenbahn, welche von Gaschwitz aus über Zwenkau, Groitzsch und Lucka nach Meuselwitz
geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch -Bayerischen Staatsbahn,
andererseits mit der Altenburg-Zeitzer Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß ge-
bracht werden soll, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Con-
cession ertheilt.
#6. Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu