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treffende Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der beiden
von der Bahn getroffenen Staaten.
& 3. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Leipzig
zu nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im
Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Leipzig zu-
ständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstands, welchen
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach der betreffenden Landesgesetzgebung
anzuerkennen hat.
& 4. Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des
Gesellschaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Leipzig
zu bewirken ist.
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions=
bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen Ver-
trage widerspricht. Abänderungen des Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Abänder-
ungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen enthalten, der Genehmigung der
Regierungen.
5. Das für das ganze Unternehmen auf
1,300,000 Thaler
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung der eingezahlten Summen
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist in Actien (Stammactien und
bez. Prioritäts-Stammactien) aufzubringen.
6# 6. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 569 des Anlage-
capitals zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Natur-
ereignisse, Unglücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind
zu überweisen:
a) vom Ablaufe des ersten Nahres nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen
Bahnstrecke an die Hälfte des 40 übersteigenden Reinertrags (d. h. des nach Abzug
sämmtlicher Betriebs- und Unterhaltungskosten von der Bruttoeinnahme verbleiben-
den Ueberschusses) bis höchstens 1 9 des Anlagecapitals jährlich,
b) die Aumen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maximalhöhe.
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden,
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, der
Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen
bestimmt ist. Diesem Fond sind zu überweisen: