Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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treffende Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der beiden 
von der Bahn getroffenen Staaten. 
& 3. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Leipzig 
zu nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im 
Königreiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Leipzig zu- 
ständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstands, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach der betreffenden Landesgesetzgebung 
anzuerkennen hat. 
& 4. Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des 
Gesellschaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Leipzig 
zu bewirken ist. 
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions= 
bedingungen und dem darüber unter den betheiligten Regierungen abgeschlossenen Ver- 
trage widerspricht. Abänderungen des Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Abänder- 
ungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen enthalten, der Genehmigung der 
Regierungen. 
5. Das für das ganze Unternehmen auf 
1,300,000 Thaler 
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung der eingezahlten Summen 
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist in Actien (Stammactien und 
bez. Prioritäts-Stammactien) aufzubringen. 
6# 6. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 569 des Anlage- 
capitals zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Natur- 
ereignisse, Unglücksfälle u. s. w. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind 
zu überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Nahres nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen 
Bahnstrecke an die Hälfte des 40 übersteigenden Reinertrags (d. h. des nach Abzug 
sämmtlicher Betriebs- und Unterhaltungskosten von der Bruttoeinnahme verbleiben- 
den Ueberschusses) bis höchstens 1 9 des Anlagecapitals jährlich, 
b) die Aumen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maximalhöhe. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden, 
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, der 
Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen 
bestimmt ist. Diesem Fond sind zu überweisen:
	        
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