Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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a) die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien des 
Oberbaues und der Betriebsmittel, 
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von der Direction nach Bedürfniß 
von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung des Aufsichtsraths normirt wird, 
0) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
&# 7. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen 24 Jahren, von Ertheilung der 
Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach 
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische 
oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, 
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich 
Unschaffung der erforderlichen Transportmittel innerhalb der festgesetzten Frist haftet 
die von der Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung hinterlegte Caution. 
&Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines 
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich 
Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl, als die Unterhaltung der Bahn und der Betrieb 
stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen Regier- 
ung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Aufsichtsrechts zu 
gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von Ihr beauf- 
tragten Beamten Folge zu leisten. 
&9. Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die für 
die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königlich 
Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und ohnedieß auf Grund dieser Prüfung 
Namens beider Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden. 
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn 
sind dem Baufond zu überweisen, da die Verzinsung der Actien aus diesem Fond bis 
zu Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert. 
10. Die Bahn ist, mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, und 
derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der technischen Oberaufsichtsbehörde (s. 8 8) 
die Sicherheit des Betriebs ein zweites Gleis erheischt, im Ober= und Unterbaue zwar 
zunächst nur eingleisig herzustellen; es ist jedoch, dafern sich später nach Ermessen der
	        
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