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a) die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien des
Oberbaues und der Betriebsmittel,
b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von der Direction nach Bedürfniß
von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung des Aufsichtsraths normirt wird,
0) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst.
7. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen 24 Jahren, von Ertheilung der
Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische
oder kriegerische Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten,
wird der Gesellschaft eine angemessene Verlängerung der Bauzeit in Aussicht gestellt.
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich
Unschaffung der erforderlichen Transportmittel innerhalb der festgesetzten Frist haftet
die von der Gesellschaft bei der Königlich Sächsischen Regierung hinterlegte Caution.
&Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker
zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich
Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Die Ausführung des Baues sowohl, als die Unterhaltung der Bahn und der Betrieb
stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen Regier-
ung, und ist die Gesellschaft verbunden, den in Ausübung dieses Aufsichtsrechts zu
gebenden Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung und der von Ihr beauf-
tragten Beamten Folge zu leisten.
&9. Für den Bau selbst und den technischen Betrieb sind im Allgemeinen die für
die Königlich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Königlich
Sächsischen Regierung beauftragten Techniker und ohnedieß auf Grund dieser Prüfung
Namens beider Regierungen ertheilte Erlaubniß übergeben werden.
Einnahmen aus einem etwaigen Streckenbetriebe vor Eröffnung der ganzen Bahn
sind dem Baufond zu überweisen, da die Verzinsung der Actien aus diesem Fond bis
zu Eröffnung der ganzen Bahn fortdauert.
10. Die Bahn ist, mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, und
derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der technischen Oberaufsichtsbehörde (s. 8 8)
die Sicherheit des Betriebs ein zweites Gleis erheischt, im Ober= und Unterbaue zwar
zunächst nur eingleisig herzustellen; es ist jedoch, dafern sich später nach Ermessen der