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Regierungen das Bedürfniß dazu herausstellt, das zweite Gleis längs der ganzen Bahn
zu legen.
Die Spurweite hat 1,1 35 m im Lichten der Schienen zu betragen.
11. Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, ins-
besondere auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen
und Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebiets
vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer Stationen und
Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen.
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Regierung
zu, für welchen Zweck derselben rechtzeitig alle das Bahnproject umfassenden Pläne vor-
zulegen sind.
& 12. Kommt bei den Verhandlungen über den nach Art. 41 der Verfassung des
Deutschen Reiches unweigerlich zu gestattenden Anschluß einer anderen Eisenbahn
zwischen der Gesellschaft und der neuen Unternehmung eine gütliche Vereinbarung über
die Art und Ausführung dieses Anschlusses nicht zu Stande, so entscheidet die Staats-
regierung, in deren Gebiet der Anschluß zu liegen kommt.
13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze
Bahn herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüch-
tige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung nach
Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den von der
Königlich Sächsischen Regierung kraft des im § 8 gedachten Aufsichtsrechts für noth-
wendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn,
sowie auf den Betrieb, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der be-
theiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des be-
treffenden Staatsgebiets Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in
die nöthige Uebereinstimmung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf-
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden.
#14. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der
Genehmigung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft
verpflichtet, für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Transport
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