Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 211 — 
Regierungen das Bedürfniß dazu herausstellt, das zweite Gleis längs der ganzen Bahn 
zu legen. 
Die Spurweite hat 1,1 35 m im Lichten der Schienen zu betragen. 
11. Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, ins- 
besondere auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen 
und Haltepunkte bleibt einer jeden der betheiligten Regierungen innerhalb ihres Gebiets 
vorbehalten. Auch behalten sich die Letzteren vor, die Anlegung neuer Stationen und 
Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs anzuordnen. 
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Regierung 
zu, für welchen Zweck derselben rechtzeitig alle das Bahnproject umfassenden Pläne vor- 
zulegen sind. 
& 12. Kommt bei den Verhandlungen über den nach Art. 41 der Verfassung des 
Deutschen Reiches unweigerlich zu gestattenden Anschluß einer anderen Eisenbahn 
zwischen der Gesellschaft und der neuen Unternehmung eine gütliche Vereinbarung über 
die Art und Ausführung dieses Anschlusses nicht zu Stande, so entscheidet die Staats- 
regierung, in deren Gebiet der Anschluß zu liegen kommt. 
13. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen einheitlichen Betrieb für die ganze 
Bahn herzustellen, die Bahn stets in gutem und fahrbarem Zustande zu erhalten, tüch- 
tige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren und Thiere bereit zu 
halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung nach 
Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, sowie den von der 
Königlich Sächsischen Regierung kraft des im § 8 gedachten Aufsichtsrechts für noth- 
wendig erachteten technischen Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, 
sowie auf den Betrieb, nicht minder den landespolizeilichen Weisungen jeder der be- 
theiligten Staatsregierungen in Bezug auf Betriebseinrichtungen innerhalb des be- 
treffenden Staatsgebiets Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in 
die nöthige Uebereinstimmung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf- 
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden. 
#14. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der 
Genehmigung der Staatsregierungen. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft 
verpflichtet, für den in Verbindung mit den Anschlußbahnen einzurichtenden Transport 
1872. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.