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Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf.
Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige
Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien
im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen=
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender-
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen
auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten
werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich, und
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem
dieselben ausgegangen sind. "
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten
und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der
Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem
Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupe's
auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets
der dritten Wagenclasse.
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs-
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren
Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn-
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber-
groschen pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht
zu gestatten.
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch
ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von
der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder her-
zustellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten
Reichstelegraphenstation Anzeige machen zu lassen.
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien
erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent-
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale be-
wachen zu lassen.
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stör-
ungen der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung