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mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst
in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichs-
telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegen-
seitigkeit ausüben wird.
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs-
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der
Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des
Deutschen Reiches zu eröffnen.
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung
schriftlich vereinbart.
*25. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit in beiden Staatsgebieten von
directen Staatssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden befreit sein.
Nach Eröffnung des Betriebs unterliegt dieselbe der in den einzelnen Staaten jeweilig
bestehenden, beziehendlich der zwischen den betheiligten Staatsregierungen zu verein-
barenden Besteuerung.
* 26. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. Ge-
biets gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von
30 Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vor-
gängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machenden An-
kündigung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals unter Berücksichtigung etwaiger
Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die Höhe des Letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige
Regierung, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen will, bez. falls beide
Regierungen von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen wollen, beide gemeinschaftlich den
einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den zweiten und
beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch Loosziehung, als
Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
betreffende Regierung über.
&27. Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit
einem anderen Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es
hierzu der Genehmigung der Regierungen.
§. Sollte die Bahn innerhalb der im § 7 bestimmten Bauzeit nicht fertig her-
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution