Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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für die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht 
verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen 
Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt 
Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
*29. Zu Handhabung ihres Aussichtsrechts wird jede der betheiligten Staats- 
regierungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regierung 
mit der Bahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaufsicht (s. § 8) be- 
treffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competenten Gerichts= oder Ver- 
waltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 
V7 0Deecret 
wegen Concessionirung der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft; 
vom 19. April 1872. 
W, Johann, von GEOTTEs Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 26c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar 
1870 erklärten Zustimmung der unter dem Namen „Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer 
Eisenbahngesellschaft" zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe 
einer zwischen Gaschwitz und Meuselwitz anzulegenden Locomotiveisenbahn, soweit die- 
selbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die erforderliche Con- 
cession unter den aus der Anlage unter ) ersichtlichen Bedingungen ertheilt habeen 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, de 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
  
Concessionsdeeret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei- 
setzen lassen. 
Dresden, am 19. April 1872. 
Albert, Kronprinz von Sachsen. 
Für die Dauer der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der 
Führung der Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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