Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 218 — 
Concessionsbedingungen 
für die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn. 
Vergl. die Beilage sub O zu dem unter dem heutigen Tage publicirten Staats- 
vertrage. 
71. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 19. April 1872. 
  
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, welcher für die Dauer 
der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der Führung der Staatsgeschäfte von 
Allerhöchstdemselben beauftragt ist, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Herstellung einer zwischen Gaschwitz und Meuselwitz anzulegenden Locomotiv- 
eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, nach 
hierzu der Leipzig = Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession, 
andurch verordnet wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses 
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren 
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches Gebiet 
zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachten- 
den Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der 
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.