— 218 —
Concessionsbedingungen
für die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn.
Vergl. die Beilage sub O zu dem unter dem heutigen Tage publicirten Staats-
vertrage.
71. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 19. April 1872.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, welcher für die Dauer
der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der Führung der Staatsgeschäfte von
Allerhöchstdemselben beauftragt ist, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
23. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer zwischen Gaschwitz und Meuselwitz anzulegenden Locomotiv-
eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, nach
hierzu der Leipzig = Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession,
andurch verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches Gebiet
zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachten-
den Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs-