Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Concessionsbedingungen 
für die Muldenthal-Eisenbahngesellschaft. 
&#l. Der zu Herstellung einer Locomotiveisenbahn von 
Glauchau 
nach 
Wurzen 
unter dem Namen 
Muldenthal-Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter 
nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
& 2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Dresden 
zu nehmen. 
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesell- 
schaftsstatuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Con- 
cessionsbedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung 
der Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen Wider- 
spruch enthalten, sind ungültig. 
s#n 3. Das für das ganze Unternehmen auf 
19,000,000 Thaler 
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals 
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Stamm- 
actien aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur nach Maßgabe 
des besonders genehmigten Anleiheplans erfolgen. 
# 4. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, 
und derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Be- 
triebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbaue zunächst nur eingleisig 
herzustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regier- 
ung berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu ver- 
langen, sobald der Umfang des Betriebs dieß als nothwendig erscheinen lassen wird.
	        
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