Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßig— 
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die— 
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen. 
+ 14. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Ausfsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen 
Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden 
allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft 
sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son- 
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
15. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu- 
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den 
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Sächsi- 
schen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche 
ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. « 
817.DieGesellschaftistverbunden,dafÜrSorgezutragen,daßerkrankteoder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs— 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge— 
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
§ 18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen 
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehen- 
den, oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
#19. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
	        
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