Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßig—
ungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, die—
selben mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einzuführen.
+ 14. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Ausfsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen
Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden
allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft
sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son-
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen
nachzukommen.
15. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu-
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Sächsi-
schen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche
ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. «
817.DieGesellschaftistverbunden,dafÜrSorgezutragen,daßerkrankteoder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs—
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge—
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
§ 18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehen-
den, oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.
#19. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener