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Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der
durch diese Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn—
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist.
Die im Vorstehenden gedachte Verpflichtung leidet insbesondere auch auf die Her—
stellung einer Muldenbrücke bei Trebsen Anwendung.
§20. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge-
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch
nehmen.
#. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post-
wagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate-
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht
von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
ce) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund
desfallsiger Verständigung auch Postcoupeé's in Eisenbahnwagen gegen eine den
Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder
Postcoupé's nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die
unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug-
personal verlangt werden.
) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post-
wagens oder Posteoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen