Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwaltung zur Be— 
festigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit benutzt werden darf. Zur 
Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel diejenige Seite 
des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im All— 
gemeinen nicht verfolgt wird. 
Der erste Tract der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstelegraphen— 
verwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. Aender— 
ungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfolgen 
auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn. Die Kosten 
werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und 
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem 
dieselben ausgegangen sind. 
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten 
und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der 
Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem 
Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienstcoupé's 
auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der 
III. Wagenclasse. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs— 
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren 
Requisition zum Transport von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn— 
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber- 
groschen pro Wagen und Tag und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aussicht 
zu gestatten. 
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen 
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch 
ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von 
der Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder her- 
stellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten 
Reichstelegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er- 
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- 
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen 
zu lassen.
	        
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