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19. in den Gerichtsamtsbezirken Kamenz, Königsbrück und Pulsnitz,
bei dem in Kamenz stationirten Steuerconducteur
und
20. in den Gerichtsamtsbezirken Großenhain, Radeburg und Moritzburg,
bei dem in Großenhain stationirten Steuerconducteur.
3. Die Kreissteuerräthe haben die bei ihnen angebrachten Anträge unter die
technischen Steuerbeamten, welche an ihrem Wohnsitze stationirt sind, in angemessener
Weise und mit Rücksicht auf die den letzteren zugewiesenen Arbeitsbezirke zu vertheilen.
Dagegen haben die außerhalb des Wohnsitzes der Kreissteuerräthe stationirten
technischen Steuerbeamten die bei ihnen angebrachten dergleichen Anträge ohne weitere
Beauftragung Seiten des vorgesetzten Kreissteuerraths zu erledigen, wenn diese Anträge
sich auf Grundstücke beziehen, welche in den Bezirken, die ihnen nach § 2 zugewiesen
worden, gelegen sind.
& 4. Wegen Einrichtung und Beschaffenheit der graphischen Unterlagen, der Dis-
membrationsanbringen und der sonst zugehörigen Schriften, ingleichen wegen Ausführung
des Geschäfts selbst ist den Vorschriften, welche in den Verordnungen
vom 12. Juli 1851, die Grundstückstheilungen betreffend (Seite 289 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1851),
vom 8. August 1856, das Feldmessergeschäft betreffend (Seite 190 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), und
vom 21. November 1871, die Anwendung des neuen Längen= und Flächen-
maaßes bei Grundstückstheilungen betreffend (Seite 267 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1871)
ertheilt worden, allenthalben nachzugehen.
Auch sind die technischen Steuerbeamten befugt, von den in ihren Händen, beziehendlich
beim Kreissteuerrathe befindlichen Menselblattcopien die als Dismembrationsunterlage
erforderliche Copie (§ 8, a der Verordnung vom 8. August 1856) selbst zu entnehmen
und es bedarf insoweit einer Abstempelung der Copie nicht. Jedoch ist darauf die Ueber-
einstimmung mit der Hauptcopie unterschriftlich zu versichern.
5. Die Kosten für die durch technische Steuerbeamte nach § 1 gelieferten Arbeiten
sind, soweit sie nicht in Verlägen bestehen, durchgängig nach der darauf verwendeten Zeit
in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß
a) für jeden Tag Arbeit zu 8 Stunden gerechnet
2 Thlr. 20 Ngr. —= und
für jede Stunde Arbeit
— . 10 Ngr. —0
liquidirt, sofern aber