Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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19. in den Gerichtsamtsbezirken Kamenz, Königsbrück und Pulsnitz, 
bei dem in Kamenz stationirten Steuerconducteur 
und 
20. in den Gerichtsamtsbezirken Großenhain, Radeburg und Moritzburg, 
bei dem in Großenhain stationirten Steuerconducteur. 
3. Die Kreissteuerräthe haben die bei ihnen angebrachten Anträge unter die 
technischen Steuerbeamten, welche an ihrem Wohnsitze stationirt sind, in angemessener 
Weise und mit Rücksicht auf die den letzteren zugewiesenen Arbeitsbezirke zu vertheilen. 
Dagegen haben die außerhalb des Wohnsitzes der Kreissteuerräthe stationirten 
technischen Steuerbeamten die bei ihnen angebrachten dergleichen Anträge ohne weitere 
Beauftragung Seiten des vorgesetzten Kreissteuerraths zu erledigen, wenn diese Anträge 
sich auf Grundstücke beziehen, welche in den Bezirken, die ihnen nach § 2 zugewiesen 
worden, gelegen sind. 
& 4. Wegen Einrichtung und Beschaffenheit der graphischen Unterlagen, der Dis- 
membrationsanbringen und der sonst zugehörigen Schriften, ingleichen wegen Ausführung 
des Geschäfts selbst ist den Vorschriften, welche in den Verordnungen 
vom 12. Juli 1851, die Grundstückstheilungen betreffend (Seite 289 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), 
vom 8. August 1856, das Feldmessergeschäft betreffend (Seite 190 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), und 
vom 21. November 1871, die Anwendung des neuen Längen= und Flächen- 
maaßes bei Grundstückstheilungen betreffend (Seite 267 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1871) 
ertheilt worden, allenthalben nachzugehen. 
Auch sind die technischen Steuerbeamten befugt, von den in ihren Händen, beziehendlich 
beim Kreissteuerrathe befindlichen Menselblattcopien die als Dismembrationsunterlage 
erforderliche Copie (§ 8, a der Verordnung vom 8. August 1856) selbst zu entnehmen 
und es bedarf insoweit einer Abstempelung der Copie nicht. Jedoch ist darauf die Ueber- 
einstimmung mit der Hauptcopie unterschriftlich zu versichern. 
5. Die Kosten für die durch technische Steuerbeamte nach § 1 gelieferten Arbeiten 
sind, soweit sie nicht in Verlägen bestehen, durchgängig nach der darauf verwendeten Zeit 
in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß 
a) für jeden Tag Arbeit zu 8 Stunden gerechnet 
2 Thlr. 20 Ngr. —= und 
für jede Stunde Arbeit 
— . 10 Ngr. —0 
liquidirt, sofern aber
	        
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