Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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b) die Arbeit außerhalb des Wohnsitzes des Beamten stattfindet, dazu noch 
—- 20 Ngr. — Pf. auf den Tag und! . 
—-2-5-aufdieStundei Arbeit 
hinzugeschlagen wird. 
c) Auch die Kosten für die den Dismembrationsanbringen beizufügenden Menselblatt- 
copien sind, wenn sie von dem technischen Steuerbeamten selbst gefertigt werden, 
nach dem Satze unter a nach der darauf verwendeten Zeit in Ansatz zu bringen, 
wodurch auch das zur Copie gebrauchte Papier mit vergütet ist. 
Es genügt die Beifügung ein es Exemplars der Menselblattcopie, wenn 
nicht von den Betheiligten die Anfertigung mehrerer Exemplare ausdrücklich 
verlangt wird. 
d) Für Fortkommen sind, wenn dazu die Eisenbahnen, Dampfschiffe oder ordentlichen 
Posten benutzt werden können, die dafür bestehenden tarifmäßigen Sätze, und 
zwar bei Eisenbahnen nach der 2., bei Dampfschiffen nach der 1. Classe, in 
Ansatz zu bringen. 
Sofern aber die Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe oder der ordent- 
lichen Posten gar nicht, oder doch nicht für die ganze Reise thunlich ist, so wird 
das Fortkommen für jede Stunde Weges zwischen dem Wohnsitze des technischen 
Steuerbeamten oder der Stelle, wo die Eisenbahn, das Dampfschiff oder die 
Post verlassen wird, und dem Orte, wo die Arbeit stattzufinden hat, sowohl bei 
der Hin= als der Herreise mit 
— . 20 Ngr. —O 
vergütet, wofür aber auch der Verlag für Transport der Meßinstrumente, 
Acten und sonstigen Effecten zu bestreiten ist. 
e) Für jeden Tag auswärtiger Beschäftigung, an welchem Ab- und Zugang von 
und zu den Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten stattfindet, ist eine Ver- 
gütung von 
— . 10 Ngr. —= 
in Ansatz zu bringen. 
f)An Auslösung haben die technischen Steuerbeamten mit Einschluß der Steuer- 
conducteur-Assistenten für jeden Tag auswärtiger Beschäftigung außerhalb der 
Flur ihres Wohnsitzes 
1 Thlr. 15 Ngr. —. 
in Ansatz zu bringen.
	        
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