Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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K 8. Die durch gegenwärtige Verordnung bestimmten Einrichtungen und Maß- 
regeln treten 
vom 1. Juli 1872 an 
in Kraft. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 14. Mai 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Wolf. 
  
79. Bekanntmachung, 
die Zurückziehung der Concession der Rheinischen Feuerversicherungsgesellschaft 
in Mainz betreffend; 
vom 16. Mai 1872. 
Nochdem die Rheinische Feuerversicherungsgesellschaft in Mainz den Geschäftsbetrieb 
im Königreiche Sachsen eingestellt hat und bei der Brandversicherungscommission inner- 
halb der im § 30 der Verordnung vom 20. October 1862 (Seite 605 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1862) gedachten Präclusivfrist im Verwaltungswege 
zu berücksichtigende Entschädigungsansprüche nicht zur Anmeldung gelangt sind, so wird 
die der genannten Gesellschaft ertheilte Concession zur Annahme von Versicherungen 
hiermit für erloschen und aufgehoben erklärt. 
Mit Bezugnahme auf § 4 der angezogenen Verordnung wird Dieß andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 16. Mai 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
1872. 36
	        
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