Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 240 — 
AM. 80. Bekanntmachung, 
das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend; 
vom 22. Mai 1872. 
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium in Verfolg 
des in der ständischen Schrift vom 6. April 1872 gestellten Antrags und in Gemäßheit 
der hierauf in dem Allerhöchsten Decrete an die Stände, das Staatsbudget auf die 
Jahre 1872 und 1873 betreffend, von demselben Tage ertheilten Zusage, die in der 
Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 23. November 1864 (Seite 403 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) enthaltene Bestimmung, dahin 
abgeändert, daß künftig bis auf Weiteres für das Schneeauswerfen auf Chausseen, 
nicht chaussirten fiscalischen Straßen und nicht fiscalischen Poststraßen jedem Arbeiter 
ohne Unterschied, ob sich derselbe freiwillig stellt oder auf Verlangen der Straßenbau- 
beamten von den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt wird, 
Zehn Pfennige 
für jede Arbeitsstunde zu bezahlen ist. 
Die gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinden, auf Verlangen der Behörde die 
nöthige Mannschaft zum Schneeauswerfen unweigerlich zu stellen, besteht unverändert fort. 
Dresden, den 22. Mai 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
Letzte Absendung: am 1. Juni 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.