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AM. 80. Bekanntmachung,
das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend;
vom 22. Mai 1872.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Finanzministerium in Verfolg
des in der ständischen Schrift vom 6. April 1872 gestellten Antrags und in Gemäßheit
der hierauf in dem Allerhöchsten Decrete an die Stände, das Staatsbudget auf die
Jahre 1872 und 1873 betreffend, von demselben Tage ertheilten Zusage, die in der
Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 23. November 1864 (Seite 403 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) enthaltene Bestimmung, dahin
abgeändert, daß künftig bis auf Weiteres für das Schneeauswerfen auf Chausseen,
nicht chaussirten fiscalischen Straßen und nicht fiscalischen Poststraßen jedem Arbeiter
ohne Unterschied, ob sich derselbe freiwillig stellt oder auf Verlangen der Straßenbau-
beamten von den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt wird,
Zehn Pfennige
für jede Arbeitsstunde zu bezahlen ist.
Die gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinden, auf Verlangen der Behörde die
nöthige Mannschaft zum Schneeauswerfen unweigerlich zu stellen, besteht unverändert fort.
Dresden, den 22. Mai 1872.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Hartmann.
Letzte Absendung: am 1. Juni 1872.