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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1872.
S 1. Verordnung,
die Publication der Königlich Preußischen Instruction für die Wachen, in Hinsicht
der von ihnen vorzunehmenden vorläufigen Ergreifungen und förmlichen Verhaft-
ungen, vom 27. Juli 1850 betreffend;
vom 18. Mai 1872.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird hierdurch die auf Grund
Artikel 61 der Verfassung des Deutschen Reichs im Königreiche Sachsen einzuführende
Königlich Preußische Instruction für die Wachen, in Hinsicht der von ihnen vorzunehmen-
den vorläufigen Ergreifungen und förmlichen Verhaftungen, vom 27. Juli 1850, nebst 2
zugehörigem Anhang zur allgemeinen Nachachtung publicirt und zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 18. Mai 1872.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Justiz.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Eckelmann.
Instruction
für die Wachen
in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden vorläufigen Ergreifungen und
« förmlichen Verhaftungen.
8 1. Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Wachtdienst der
Garnison kommandirten Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour
und der Ronde-Offiziere, sind zur Verhaftung, sowie vorläufigen Ergreifung und Fest-
nahme einer Person in folgenden Fällen und unter Beobachtung nachstehender Vor-
schriften befugt und verpflichtet.
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