Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Verfahren der 10. Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. October bis 31. März die Stun— 
Wachen zur den von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und für die Zeit vom 1. April bis 30. 
September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. 
Das Eindringen in die Wohnung während der Nachtzeit ist verboten. 
Folgende Ausnahmen finden statt: 
1. zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Festnahme einer Person, welche bei 
Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben verfolgt worden, 
sowie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen Gefangenen darf die 
verfolgende oder zugezogene Wachtmannschaft auch zur Nachtzeit in eine Wohn- 
ung eindringen; und 
2. es darf der Zutritt zu den von Militairpersonen benutzten Wohnungen den Mili- 
tair-Vorgesetzten oder Beauftragten behufs Vollziehung dienstlicher Befehle auch 
zur Nachtzeit nicht versagt werden. 
Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift ferner: 
3. nicht die Fälle einer Feuers= oder Wassersnoth, einer Lebensgefahr, oder eines 
aus dem Innern der Wohnung hervorgegangenen Ansuchens; es bezieht sich 
ennddlich 
4. nicht auf die Orte, in welchen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unter- 
schied zugelassen wird, so lange diese Orte dem Publikum geöffnet sind. 
Wohin die fest- 11. Alle festgenommenen Personen werden nach dem nächsten Wachtgebäude ge- 
Personen abu- bracht und dem Kommandanten, oder dem, dessen Stelle vertretenden, ältesten Militair- 
liefern sind. Befehlshaber gemeldet, der, insofern die Festgenommenen vom Militair sind, weiter 
über sie disponirt. 
Sind die festgenommenen Personen vom Civil, so werden sie sobald als möglich 
(Betrunkene, wenn sie nüchtern geworden) an die Polizei-Behörde abgeliefert, in den im 
§ 9 bezeichneten Fällen jedoch nur, wenn der schleunigst herbeigerufene Polizeibeamte 
dies für nöthig erachtet, anderenfalls die Entlassung des Festgenommenen erfolgt. 
Wie sich die *12. Die Wachen müssen sich bei der Verhaftung, vorläufigen Ergreifung und 
kl bei de Festnahme einer Person alles unnöthigen Redens, sowie aller wörtlichen und thätlichen 
vorläusigen Beleidigungen gänzlich enthalten, andererseits aber, wenn eine förmliche Verhaftung auf 
3 Grund richterlichen Befehls oder eine vorläufige Ergreifung und Festnahme nach §#§ 6 
einer Person bis 10 erfolgen muß, dieselbe nöthigenfalls nach Anleitung des Gesetzes vom 20. März 
zu verhalten 1837 über den Waffengebrauch des Militairs, mit Gewalt erzwingen. 
aben. Es müssen daher in jedem speciellen Falle, wenn es irgend möglich ist, so viel Mann— 
schaften abgeschickt werden, daß der Zweck unter den obwaltenden Umständen jedenfalls 
erreicht werden kann.
	        
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