Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Findet aber der Führer dieser Mannschaften, wenn er an Ort und Stelle anlangt, 
daß das ihm anvertraute Kommando zu schwach ist, um den Zweck zu erreichen, so muß 
er sofort denjenigen, der ihn abgeschickt hat, um die erforderliche Verstärkung des Kom- 
mandos ersuchen lassen. Inwieweit das kommandirte Militair bei dergleichen Dienst- 
leistungen von seinen Waffen Gebrauch machen kann, um einen wirklichen oder gedrohten 
Angriff von sich abzuwehren, einen ihm entgegengesetzten Widerstand zu überwältigen, 
oder die Flucht eines Ergriffenen zu vereiteln, ist in dem als Anhang dieser Instruction 
beigefügten Gesetze vom 20. März 1837 näher vorgeschrieben. 
*# 13. Sobald die Ergreifung oder Verhaftung erfolgt ist, steht der Festgenommene Fortsetzung. 
unter dem Schutze der Wache. Führt er Effecten bei und um sich, für deren Aufbewahr- 
ung er nicht selbst Sorge tragen kann, so liegt die einstweilige Sicherstellung derselben 
der Wache gleichfalls ob. Festgenommenen Kriminal-Verbrechern müssen jederzeit sogleich 
alle gefährlichen und verdächtigen Werkzeuge, sowie die Briefschaften, welche sie etwa 
bei sich führen, abgenommen und an die Behörde abgegeben werden, an welche der Fest- 
genommene überliefert wird. 
Die Wachen müssen darauf bedacht sein, daß sowohl die Verhaftung als die vor- 
läufige Ergreifung und Festnahme einer Person, mit Rücksicht auf die obwaltenden Ver- 
hältnisse, auf die möglichst schonende Weise erfolge. Zu dem Ende ist, wenn der Fest- 
genommene zuvörderst nach dem Wachtgebäude gebracht worden, mit seiner weiteren Ab- 
lieferung immer so lange Anstand zu nehmen, bis sich die etwa herbeigezogene Volksmenge 
wieder verlaufen hat; auch ist es dem Festgenommenen gestattet, wenn er es wünscht, in 
einem auf seine Kosten herbeizuschaffenden Wagen, in welchem sodann die ihn begleitende 
Mannschaft gleichfalls Platz nimmt, nach dem Orte der Ablieferung gebracht zu werden. 
14. Die Wachen müssen namentlich zur Nachtzeit, wenn sie Hülferuf oder Noth= Fortsetzung. 
signale hören, sogleich die nöthige Hülfe zu leisten bemüht sein. Andererseits aber müssen 
sie sich aller unnöthigen Einmischungen enthalten, insbesondere, wenn sie zur Herstellung 
der gestörten Ruhe und Ordnung beordert werden, und bei ihrem Erscheinen die Ruhe 
bereits wieder hergestellt ist. 
§ 15. Die Wachtmannschaften sind befugt, Personen in Verwahrung zu nehmen, Recht der 
wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sitt- scekemen 
lichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die solchergestalt in sonen in Ver- 
Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden wahrung zu 
Tages in Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, nehmen. 
um sie der zuständigen Behörde zu überweisen.
	        
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