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Wie zu ver- * 16. Werden betrunkene oder kranke Personen an öffentlichen Orten hülflos ge-
fahrenist,wenn funden, so liegt es der Wache ob, dieselben nach dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen,
trunkene oder und die ersteren so lange unter Aufsicht zu halten, bis sie nüchtern geworden find, die
!•)# hulfios letzteren aber so bald als möglich an die Polizei-Behörde abzuliefern.
gefunden
werden.
* 17. Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen und Anweisungen bei An-
wendung dieser Instruction erfordern, namentlich in mittleren und kleinen Garnisonen,
in welchen kein Kommandant sich befindet, hat der älteste Militair-Befehlshaber mit
der Ortspolizei-Behörde sich darüber besonders zu einigen.
Das Resultat dieser Einigung ist den vorgesetzten Behörden zur Bestätigung vor-
zulegen und nach deren Eingang an dem betreffenden Orte öffentlich bekannt zu machen.
Berlin, den 27. Juli 1850.
v. Manteuffel. Simons. v. Stockhausen.
Anhangg.
Gesetz
über den Waffengebrauch des Militairs.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in welchen
Fällen und in welchem Maaße das Militair zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ord-
nung von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und verpflichtet sei, und damit
möglichen Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehenden Vorschriften zu erneuern und
zu vervollständigen. Demgemäß verordnen Wir hiermit auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
Dienstleistun- & 1. Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe
gorehd und Sicherheit auftretende Militair ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Pa-
gebrauch statt= trouillen, Transporten und allen anderen Kommando's, auch wenn solche auf Requisition
findet. oder zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§ 2 — 6
bezeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.