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welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civil-Behörde aber
muß in jedem Falle, in welchem sie die Hülfe des Militairs nachsucht, den Gegenstand
und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des
Militairs die Anordnungen mit Zuverlässigkeit getroffen werden können.
Sorge für die §9. Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militairs ver-
Verletzten. letzt worden, so liegt dem letztern ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste
Polizei-Behörde davon zu benachrichtigen; die Polizei-Behörde ihrerseits ist verpflichtet,
die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Ein-
leitungen zu veranlassen.
Gesetzlihe Vr- K 10. Daß beim Gebrauche der Waffen das Militair innerhalb der Schranken
muthung sür seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die
Angaben derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Ein-
schreiten der Militairgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben für
sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den Mißbrauch
der Waffengewalt.
Besondere Vor- 11. Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschriften dieses Gesetzes
n hin— die Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwendung.
Aufaufe und Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg,
Für den
Kriegsminister:
v. Kamptz. Mühler. v. Schoeler. v. Rochow.
Beglaubigt:
Für den Staatssecretair:
Düesberg.