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82. Verordnung,
die Publication der innenbemerkten Königlich Preußischen Instruction betreffend;
vom 18. Mai 1872.
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Indem die unterzeichneten Ministerien auf Grund Art. 61 der Verfassung des
Deutschen Reichs die Königlich Preußische
Instruction
über den Waffengebrauch des Militairs und über die Mitwirkung desselben zur
Unterdrückung innerer Unruhen, und Erläuterungen zu dem Gesetze über den
Belagerungszustand, vom 4. Juni 1851, d. d. Berlin, den 4. Juli 1863,
hiermit zur Publication und öffentlichen Kenntniß bringen, wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung Sr. Majestät des Königs in Ansehung dieser Instruction zugleich noch Fol-
gendes verordnet:
1. Von der gedachten Instruction bleiben für jetzt und bis auf Weiteres diejenigen,
im III. Abschnitte derselben, insbesondere unter Nr. 3, 6, 7 und 8 getroffenen Bestimm-
ungen, welche sich auf die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes beziehen,
für das Königreich Sachsen noch außer Wirksamkeit, während in Ansehung der Festung
Königstein für die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes auf derselben und
in dem dazu gehörigen Gebiet (vergl. Nr. 5 dieses Abschnittes) die dem Festungs-Com-
mandanten ertheilte besondere Instruction maßgebend ist.
2. Außerhalb des Falles einer nach Maßgabe Art. 68 der Verfassung des Deut-
schen Reichs erfolgten Kriegszustands -Erklärung bewendet es für die Kriegsstands-
Erklärung im Königreiche Sachsen im Allgemeinen bei den Vorschriften in § 13 fg. des
Gesetzes, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend,
vom 10. Mai 1851 (Seite 118 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851),
jedoch dergestalt, daß, vorbehältlich der dem Oberbefehlshaber nach § 13, Abs. 2 ein-
geräumten weitergehenden Berechtigung zu Erlaß von Strafandrohungen, jedenfalls die
in den §§ 8 bis 10 des nachstehend unter O beigedruckten Königlich Preußischen Ge-
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezeichneten Handlungen im
Wege des standrechtlichen Verfahrens abzuurtheilen und mit den daselbst angegebenen
Strafen zu ahnden sind.
3. Die im III. Abschnitt unter Nr. 10, Lit. I. enthaltene Bestimmung findet auf
das Königreich Sachsen keine Anwendung.
Dresden, am 18. Mai 1872.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Justiz.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Eckelmann.