Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Instruction 
über den Waffengebrauch des Militairs und über die Mitwirkung desselben zur 
Unterdrückung innerer Unruhen, und Erläuterungen zu dem Gesetze über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. 
I. Waffengebrauch des Militairs aus eigenem Recht. 
1. Zu jeder Zeit ist dem Militair bei Ausübung des Wacht= oder Patrouillen- 
dienstes, oder sonst während der Dienstleistung zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Ordnung, Ruhe und Sicherheit, der Gebrauch der Waffen aus eigenem Recht gestattet: 
a) zur Abwehr des Angriffs und Ueberwältigung des Widerstandes: 
wenn dasselbe bei einer dieser Dienstleistungen angegriffen oder mit einem An- 
griffe gefährlich bedroht wird, oder durch Thätlichkeiten oder gefährliche Droh- 
ungen Widerstand findet; 
b) zur Erzwingung des ihm schuldigen Gehorsams: wenn das Militair 
bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder anderer zum An- 
griffe oder Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werkzeuge auffordert, 
und dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet wird, oder die abgelegten 
Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen werden; 
c) zum Schutze der seiner Bewachung anvertrauten Personen oder 
Sachen; 
d) zur Vereitelung der Flucht: bei Fluchtversuchen von Personen, welche ihm 
als Gefangene zur Bewachung oder Transportirung anvertraut, oder von ihm 
ergriffen oder festgenommen sind. 
2. In diesen vier Fällen ist der Waffengebrauch weder von einer Regquisition der 
Civilbehörde abhängig, noch verlangt das Gesetz, daß dem Gebrauch der Waffen eine 
Androhung desselben vorangehen muß. 
Selbst einzelne Posten können in diesen vier Fällen zum Waffengebrauch schreiten. 
Ueber Art und Weise des Waffengebrauchs bestimmt das Gesetz wörtlich: 
„Das Militair hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, 
als es zur Erreichung der vorstehend angegebenen Zwecke erforderlich ist. 
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein be- 
sonderer Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen un- 
zureichend erscheinen. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, 
und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem handelnden Militair 
jedesmal selbst erwogen werden.“
	        
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