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pflichtet, nur nach dessen Anordnungen mitzuwirken, bis Ruhe und Ordnung wieder
hergestellt sind. "
Ist zur Erfüllung der Requisition die Entsendung eines Commandos erforderlich, so
geht ebenso auf den mit der Führung des Detachements beauftragten Offizier rc. die selbst-
ständige Anordnung und Leitung der zu treffenden Maßnahmen über.
Das Gesetz sagt für diesen Fall wörtlich: „Wird das Militair zum Beistande einer
Civilbehörde kommandirt, so hat nicht die letztere, sondern das Militair und dessen Be-
fehlshaber zu beurtheilen, ob und in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten
werden soll.“
Sobald die Ruhe wieder völlig hergestellt ist, treten Militair= und Civilbehörde
in ihr gewöhnliches Ressort-Verhältniß zurück.
3. Zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze sind aber
die Militair-Befehlshaber auch ohne Requisition der Civilbehörde selbstständig einzuschreiten
befugt und verpflichtet, nämlich:
a) wenn, bei der Störung der öffentlichen Ruhe durch Excesse, der Militair-Befehls-
haber, bei Beobachtung des Auftritts, nach Pflicht und Gewissen findet, daß die
Civilbehörde mit der Requisition um Militair-Beistand zu lange zögert, indem
ihre Kräfte nicht mehr zureichen, die Ruhe herzustellen;
b) wenn die Civilbehörde durch äußere Umstände außer Stand gesetzt ist, die Requi-
sition rechtzeitig zu erlassen;
J) wenn bei Störung der öffentlichen Ruhe der eine oder der andere der oben unter
Nr. I, 1 à bis d bezeichneten Fälle eintritt;
d) in Orten, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.
Auf die Wahrnehmung des richtigen Moments zum Einschreiten hat der Militair-
Befehlshaber in jedem Falle sein besonderes Augenmerk zu richten. Sobald aber der
Moment des selbstständigen Einschreitens für ihn gekommen ist, gehen auch alle Anord-
nungen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung allein von ihm aus, und die
Civilbehörde hat sich denselben zu fügen, bis die Ruhe wieder hergestellt ist.
4. Die jedesmaligen Umstände entscheiden über die Art der Truppenanwendung und
des Waffengebrauchs. Ob der vorliegende Zweck nach dem pflichtmäßigen Urtheile des
Militair-Befehlshabers durch ein Einschreiten mit der blanken Waffe erreicht werden kann,
oder ob die Umstände so drohend erscheinen, daß die blanke Waffe voraussichtlich un-
zureichend, die alsbaldige Anwendung der Schußwaffe daher geboten ist, muß von dem
handelnden Militair-Befehlshaber jedesmal selbst erwogen werden.
Außerdem sagt über die Anwendung der Schußwaffe die Allerhöchste Verordnung
wörtlich: