Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 2563 — 
„Wird der bewaffneten Macht thätlicher Widerstand entgegengesetzt, oder so— 
gar ein Angriff auf dieselbe mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen 
unternommen, wird mit Steinen oder anderen Gegenständen nach derselben ge— 
worfen, so ist die bewaffnete Macht auf Anordnung ihres Befehlshabers, von 
der Schußwaffe Gebrauch zu machen befugt.“ 
Die Hauptsache in jedem Falle bleibt die schnelle und sichere Erreichung des vor— 
liegenden Zweckes; die Aufrechthaltung der Waffenehre und der gesetzlichen Autorität 
fällt damit zusammen. 
Die Disciplin der Truppen giebt die Bürgschaft, daß bei dem Einschreiten des 
Militairs keine Excesse und Ausschreitungen vorkommen. 
In diesem Vertrauen bestimmt das Gesetz: 
„Daß beim Gebrauche der Waffen das Militair innerhalb der Schranken 
seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil er- 
wiesen ist." 
5. Handelt es sich um die Zerstreuung eines Volksauflaufs oder Tumultes, oder 
um die Aufhebung einer Volksversammlung, so ist Folgendes genau zu beachten: 
Das Gesetz sagt: „Wenn bei einem Auflaufe die bewaffnete Macht einschreitet, um 
den zusammengelaufenen Haufen auseinander zu treiben und die Ruhe wieder herzu- 
stellen, so befiehlt der die Mannschaft commandirende Offizier oder Unteroffizier dem 
Haufen auseinander zu gehen, und erzwingt, wenn auf die zweite Wiederholung seinem 
Gebote, oder dem durch Trommelschlag oder Trompetenschall gegebenen Zeichen nicht 
sofort genügt wird, durch Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam.“ 
Es ist daher in solchen Fällen in nachstehender Weise zu verfahren: 
Der einschreitende Militair-Befehlshaber hat vor der versammelten Volksmenge 
einen Trommel-Wirbel oder ein Horn= oder ein Trompeten-Signal geben zu lassen 
und dann etwa mit folgenden Worten die Versammlung mit lauter Stimme zum Aus- 
einandergehen aufzufordern: 
„Ich fordere die hier Versammelten auf, ruhig auseinander zu gehen, da 
ich sonst von den Waffen Gebrauch machen muß.“ 
Nach kurzer Pause sind Signal und Aufforderung zu wiederholen und wieder nach 
kurzer Pause ist nach dem dritten Trommel-Wirbel, Horn= oder Trompeten-Signal 
die dritte, letzte, Aufforderung mit lauter Stimme etwa mit folgenden Worten zu er- 
lassen: 
„Ich fordere die hier Versammelten zum dritten und letzten Male auf, 
ruhig auseinander zu gehen, da ich sonst sofort von den Waffen Gebrauch 
machen muß.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.