— 256 —
Außerdem ist diese Erklärung des Belagerungszustandes durch Mittheilung an die
Gemeinde-Behörden, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter
ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
In gleicher Weise ist die Erklärung des Belagerungszustandes, wenn derselbe vom
Staats-Ministerium ausgeht, durch den mit der Ausführung beauftragten Militair—
Befehlshaber bekannt zu machen.
9. Um den durch die Erklärung des Belagerungszustandes beabsichtigten Zweck in
kürzester Frist zu erreichen, können während der Daner desselben für die betreffenden
Orte und Bezirke die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850
à) über die Gewährleistung der persönlichen Freiheit und die Unverletzlichkeit der
Wohnung (Art. 5 und 6),
b) über die Unzulässigkeit von Ausnahme-Gerichten (Art. 7),
) über die freie Presse (Art. 27 und 28),
4) über das Vereins= und Versammlungsrecht (Art. 29, 30), und
e) über die Beschränkungen der bewaffneten Macht in Betreff der Theilnahme an
der Unterdrückung innerer Unruhen (Art. 36),
sämmtlich oder einzelne derselben suspendirt werden.
Wird der Belagerungszustand provisorisch erklärt, so hat hierüber der betreffende
Militair-Befehlshaber zu bestimmen.
10. Erachtet der Militair-Befehlshaber die Suspension aller dieser Artikel der
Verfassungs-Urkunde für erforderlich, so wird alsdann die von ihm zur Ausführung des
Belagerungszustandes stets sogleich nach der Erklärung desselben zu erlassende Verord-
nung etwa dahin zu lauten haben:
„Mit Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom heutigen Tage, wonach
ich den Ort N. mit einem meiligen Umkreise (oder den Kreis N. oder Re-
gierungsbezirk N.) in Belagerungszustand erklärt habe, setze ich die Artikel 5,
6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850
für den in Belagerungszustand erklärten Bezirk bis auf weitere Bestimmung
außer Kraft und verordne, was folgt:
a) Die Civilverwaltungs= und Gemeinde-Behörden verbleiben in ihren Funk-
tionen, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.
b) Zur Untersuchung und Aburtelung der in den §§ 8—10 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 namhaft gemachten Ver-
brechen und Vergehen wird ein Kriegsgericht angeordnet, welches mit dem
morgenden Tage in Funktion tritt.