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& 1. Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder theil-
weise schon besetzten Provinzen jeder Festungs-Commandant befugt, die ihm anvertraute
Festung mit ihrem Rayonbezirke, der commandirende General aber den Bezirk des
Armee-Corps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belager-
ungszustand zu erklären.
& 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Friedenszeiten erklärt
werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium
aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitig-
ung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Districte, durch
den obersten Militair-Befehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungs-
Chefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen
Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem
Festungs-Commandanten aus.
#3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trom-
petenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde,
durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen. — Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird
durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen
Kenntniß gebracht.
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die
vollziehende Gewalt an die Militair-Befehlshaber über. Die Civilverwaltungs= und
Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militair-Befehlshaber
Jolge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militair-Befehlshaber persönlich ver-
antwortlich.
§5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, die
Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde, oder einzelne der-
selben, zeit= und districtweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen dar-
über ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes
aufgenommen, oder in einer besonderen, unter der nämlichen Form (8§ 3) bekannt zu
machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk
zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des Belagerungs-
zustandes.
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