Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, 
der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Er— 
pressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der in den §§ 8 und 9 mit 
Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, welche nach der Erklärung und Bekannt- 
machung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. 
Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Straf- 
gesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes 
zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des 
Staates (Artikel 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen. 
Ist die Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom Staats- 
Ministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte ein- 
geleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urtheils ausgesetzt, bis die Suspension 
vom Staats-Ministerium genehmigt ist. 
11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von 
dem Vorstande des Civilgerichts des Ortes zu bezeichnende richterliche Civilbeamte, und 
drei von dem Militair-Befehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende 
Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt 
es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten 
Grades zu ergänzen. 
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von 
richterlichen Civilbeamten. nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem commandirenden 
Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist 
kein richterlicher Civilbeamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civil- 
mitglied des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil 
derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichts- 
sprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der commandirende 
General. 
12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher 
Beamte. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu 
Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmit- 
glieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissen- 
haftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.
	        
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