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Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 1849
und der Declaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung S. 165 und 250).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König-
lichen Insiegel.
Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
83. Derclaration,
die Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend;
vom 22. Mai 1872.
Wag, Johann, von GOTITES Gnaden König von Sachsen
220. 26. 26.
haben in der Erwägung, daß die gänzliche Beseitigung des Lehnsverbandes durch Erb-
verwandlungen nicht zu erwarten ist und die mit dessen Fortbestehen verknüpften Nach-
theile für das öffentliche Wohl die Vortheile, welche unter Umständen für den Staats-
fiscus daraus erwachsen können, überwiegen, die Uns zustehende Oberlehnsherrlichkeit
in Betreff aller Lehen jeder Art aufzugeben beschlossen und leisten demzufolge auf alle
Rechte und Ansprüche, welche ausschließlich durch die bestehenden Lehnsverhältnisse bei
deren Fortdauer in Zukunft für Uns hätten begründet werden können, hiermit Verzicht,
jedoch mit der Beschränkung, daß dieser Verzicht rücksichtlich der auf dem Heimfall
stehenden Lehen nur dann, wenn ein nach Lehnrecht successionsfähiger Nachfolger des
jetzigen Lehnseigenthümers annoch geboren wird, rücksichtlich der Lehen dagegen, welche
mit Afterlehnsherrlichkeit verbunden sind oder aus einer solchen bestehen, erst nach Be-
seitigung des zwischen den Afterlehnsherrn und ihren Aftervasallen bestehenden Lehns-
verbandes wirksam werden soll. Zugleich bestimmen Wir was folgt:
1. Alle seit dem 1. Januar 1862 verhangenen und noch nicht verziehenen Lehns-
fehler sollen, unbeschadet der von dritten Personen inmittelst erworbenen Rechte an
Lehen, als verziehen angesehen werden, dafern sich die Betheiligten innerhalb einer ein-
jährigen Frist, von Bekanntmachung dieser Declaration an gerechnet, bei der zuständigen