Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Grund= und Hypothekenbehörde mit dem Antrage auf Ertheilung dieser Verzeihung 
melden. Spätere Anmeldungen sind nicht zu beachten. 
2. Bedingt auferlegte Emenden werden, dafern die Bedingung ihrer Zahlbarkeit 
noch nicht eingetreten ist, erlassen. 
3. Entschädigungen, welche für die Erbverwandlung früherer Afterlehen dem After- 
lehnsherrn bewilligt worden sind, werden, soweit es nicht schon geschehen ist und un- 
beschadet der Rechte dritter Personen, nach Wegfall des Lehnsverbandes zwischen dem 
Oberlehnsherrn und dem Afterlehnsherrn dem Letzteren zur freien Verfügung gestellt. 
4. Die Regelung der durch die Aufhebung des Lehnsverbandes berührten bürgerlich 
rechtlichen Verhältnisse erfolgt durch Gesetz. 
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, 
am 22. Mai 1872. 
Johann. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.“ 
  
  
84.Gesetz, 
die Regelung der durch Aufhebung des Lehnsverbandes berührten Privatrechts- 
verhältnisse betreffend; 
vom 22. Mai 1872. 
We, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
!7c. 2c. 2c. 
verordnen zu Regelung der Rechtsverhältnisse, welche durch Unsere Deelaration vom 
heutigen Tage berührt werden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
5 1. Die Errichtung neuer Lehen findet fernerhin nicht statt. Die Vergrößerung 
eines Lehens jedoch bleibt auch fernerhin zulässig. 
Der Anspruch auf Erwerb der Rechte eines Mitbelehnten an bestehenden Lehen 
kann fortan durch Vertrag oder letztwillige Verfügung nicht begründet werden. 
#6. Ein Vermögensgegenstand, welcher nicht Lehen ist, oder das Nutzungsrecht 
an einem solchen Gegenstande kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung der Ver- 
erbung nach Lehnrecht nicht unterworfen werden. 
1872. 40
	        
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