Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Die unter richterlicher Ergänzung der Einwilligung der Mitbelehnten bestellten 
Hypotheken sind den vollkommenen Hypotheken gleich zu achten. 
§25. Die Vorschrift des Torgauer Ausschreibens vom 8. Mai 1583, Tit.;: 
„Welchergestalt die Agnaten,“ §: „damit nun solcher Unmündigen halber,“ und 
§: „da aber auch die Unmündigen,“ nach welcher das Vorhandensein und die Ein- 
willigung zwei näherer oder vier gleichnaher volljähriger Mitbelehnten, sowie letzteren 
Falls noch überdies zwei anderer Agnaten oder Cognaten erforderlich sind, damit für 
unmündige Mitbelehnte die Einwilligung des Vormundes in die Veräußerung eines 
Lehens und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dazu gültig ertheilt werden 
könne, wird aufgehoben. 
+26. Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Veräußerung einzelner unbeweg- 
licher Bestandtheile eines Lehngutes kann vom Richter ergänzt werden, wenn der Kauf- 
preis oder statt dessen ein anderes Grundstück mit dem Lehen als dessen Bestandtheil 
vereinigt und das Ganze durch die Veränderung in seinen Bestandtheilen auf eine seinen 
Werth bleibend erhöhende Weise verbessert wird. 
8 27. Der persönliche Gerichtsstand der Mitbelehnten bei dem Gerichte der ge- 
legenen Sache ist durch die gesammte Hand am Lehen nur für diejenigen Angelegenheiten 
begründet, welche die auf das Lehen Bezug habenden Rechtsverhältnisse betreffen. 
& 28S. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Ansehung der auf dem Heim- 
fall stehenden Lehen nur dann, wenn ein nach Lehnrecht successionsfähiger Nachfolger 
des jetzigen Lehnseigenthümers annoch geboren wird, in Ansehung solcher Lehen dagegen, 
deren Lehnseigenthümer Afterlehnsherren sind, sowie in Ansehung der Afterlehen erst 
nach Wegfall des Lehnsverbandes zwischen dem Afterlehnsherrn und dem Aftervasallen 
in Wirksamkeit. 
§29. Unser Justizministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und ermächtigt, die für Anlegung und Führung der Mitbelehnten-Register zu fordernden 
Gebühren im Verordnungswege festzustellen, nicht minder Zweifel, welche bei Ausführ- 
ung und Anwendung des Gesetzes entstehen, zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen und dienen auch zur Norm 
in anderen Fällen, bis ihre Abänderung auf dem Gesetzeswege erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 22. Mai 1872. 
Johann. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
	        
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