Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 7. Miteigenthümer des Lehens, welche beim Erlaß des Gesetzes rücksichtlich 
eines ihnen nicht gehörigen Antheils am Lehen in den 89 dieser Verordnung unter 
1 bis 3 angegebenen Verhältnissen gestanden oder gemäß §§ 10, 11, 12 des Gesetzes 
die gesammte Hand an einem solchen Antheile erworben haben, sind der Rechtsstellung 
der im Mitbelehnten-Register eingetragenen Mitbelehnten kraft ihrer Eintragung als 
Miteigenthümer im Grund= und Hypothekenbuche theilhaftig. 
Ihre Eintragung in das Mitbelehnten-Register erfolgt, wenn sie sich des Miteigen- 
thums entäußern. 
#Bei unvollkommenen Hypotheken, welche nach § 23, Absatz 1 des Gesetzes die 
Wirksamkeit vollkommener Hypotheken erlangen, ist Dieß und, dafern auf einem Lehen 
außer solchen noch vollkommene Hypotheken haften, zugleich der Umstand, daß die ersteren 
den letzteren im Range fortwährend nachstehen, unerwartet eines darauf gerichteten 
Antrags in der III. Rubrik des betreffenden Grundbuchfoliums zu verlautbaren. 
8 9. In das Mitbelehnten-Register sind bei dessen Anlegung, insoweit nicht § 15, 
Absatz 2 des Gesetzes entgegensteht und insoweit nicht das Ableben der betreffenden 
Personen amtlich bekannt oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu vermuthen ist, 
unerwartet eines darauf gerichteten Antrags Diejenigen einzutragen, 
1. denen die gesammte Hand an einem Lehen bekannt worden ist, 
2. denen zu Befolgung der gesammten Hand Indult ertheilt worden ist, wenn die 
dabei ertheilte oder im Lehnrechte begründete Frist für die Befolgung der gesammten 
Hand zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen war oder die Ur- 
sache, aus welcher der Indult ertheilt worden, zu diesem Zeitpunkte noch bestanden hat, 
3. welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes um Beleihung mit der gesammten 
Hand oder um Ertheilung eines Indults nachgesucht haben, dafern der Anspruch auf 
Beleihung nachgewiesen war und die sonstigen Voraussetzungen vorhanden sind, unter 
denen nach den bisher in Kraft gestandenen lehnrechtlichen Grundsätzen dem Gesuch 
stattzugeben gewesen wäre. 
Ist in dem unter 3 angegebenen Falle kein vollständiger Nachweis des Anspruchs, 
jedoch einige Bescheinigung erbracht, so ist eine Vormerkung einzutragen (vergl. § 16 
des Gesetzes). 
10. Sind alle Folien des bei einem Lehnhofe zu führenden Mitbelehnten- 
Registers entworfen, so hat der Lehnhof Solches und, daß der Entwurf für Alle, die an 
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit ein Interesse haben, zur Einsicht bereit liege, 
mittelst einer in der Leipziger Zeitung dreimal einzurückenden Bekanntmachung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen und in derselben alle Diejenigen, welche einen Anspruch 
auf Eintragung in das Register sich beilegen, zur Anmeldung dieses Anspruchs inner-
	        
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