Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Der im § 20 der mittelst Verordnung vom 6. September 1856 veröffentlichten 
Taxordnung in Strafsachen unter Nr. 46 a (Seite 301 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1856) geordnete Diätensatz von 2 Thlr. —. — passirt künftig 
gleichmäßig allen richterlichen Beamten, einschließlich der Assessoren und Referendare, 
bei allen in Straf-, Civil= und Verwaltungs-Angelegenheiten über eine halbe Stunde 
vom Orte des Sitzes der Behörde vorkommenden Expeditionen, soweit überhaupt in 
diesen Angelegenheiten Diäten gewährt werden. 
Bei den auf die Dauer der auswärtigen Expeditionen und auf die Vornahme meh- 
rerer auswärtiger Amtshandlungen bezüglichen Bestimmungen im § 20 der gedachten 
Taxordnung unter Nr. 46 hat es sein Bewenden und finden diese Bestimmungen auch 
auf die in Civil= und Verwaltungsangelegenheiten zu berechnenden Diäten Anwendung. 
Dresden, am 24. Mai 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
I S 7. Gesetz, 
den Umtausch der bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden 
in Stücken lit. A niedergelegten 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine vom 
2. Januar 1869 gegen andere Appointsgattungen betreffend; 
vom 18. Mai 1872. 
Wag, Johann, von GEOTTSE Gnaden König von Sachsen 
220. 2c. 16c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, 
wie folgt: 
& 1. Die in Gemäßheit von § 2 des Gesetzes vom 17. December 1869 (Seite 
340 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) bei dem Landtagsausschusse 
zu Verwaltung der Staatsschulden niedergelegte Summe von Sechs Millionen Thaler 
in 4procentigen, auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1868 (Seite 431, Abtheilung l 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) unter dem 2. Januar 1869 
ausgefertigten Staatsschuldencassenscheinen lit. A ist an Unser Finanzministerium zur 
geeigneten Verwendung zurückzugeben.
	        
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