Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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„Zu 8 108 der Gewerbe-Ordnung. 
Die Regelung des Verfahrens vor den im § 108, Abs. 4 der Gewerbe-Ordnung 
gedachten Schiedsgerichten bleibt der ortsstatutarischen Festsetzung überlassen. 
Für das Verfahren bei dem Gewerbegerichte, beziehendlich der Gemeindebehörde 
gelten folgende Grundsätze: 
Es sind von diesen Behörden die Vorschriften in den §§ 6, 7, Abs. 1 und 2, 8, 
10 bis 21, 23 bis 34 und 38 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten 
über ganz geringfügige Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 144 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) zu beachten. 
Zieht der Kläger seinen Antrag zurück, so hat er die Bestellgebühren allein zu 
tragen, auch auf Verlangen dem Beklagten, wenn die Zurückziehung des Antrags so 
spät erfolgt, daß derselbe nicht mehr benachrichtigt werden konnte, und derselbe zum 
Termine wirklich erschienen ist, eine Entschädigung für Zeitversäumniß nach Höhe der 
gesetzlichen Zeugengebühren in Civilsachen zu gewähren. 
Bei Eröffnung der Entscheidung sind die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam 
zu machen, daß Recurse unzulässig sind und daß jeder irgendwie benannte rechtzeitig 
angemeldete Einspruch als Antrag auf Entscheidung im Rechtswege angesehen werden 
müsse. 
Wird auf Entscheidung im Rechtswege angetragen, so sind von der Verwaltungs- 
behörde die Acten, zu welchen vorher die erwachsenen Kosten zu liquidiren sind, an das 
zuständige Gericht mit dem Antrage auf Einschließung dieser Kosten in das zu fällende 
Erkenntniß abzugeben. 
Von den Verwaltungsbehörden ist in Streitigkeiten der in Rede stehenden Art bis 
zur Vollstreckung stempelfrei zu expediren; für das Vollstreckungsverfahren gelten die 
im § 39 des Gesetzes vom 16. Mai 1839 gegebenen Vorschriften. Für das Liquidiren 
ist § 40 des angezogenen Gesetzes und beziehendlich § 6 des Gesetzes, die Abkürzung 
und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 
(Seite 592 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) ebenfalls maßgebend, 
jedoch sollen dann, wenn beide Parteien gleich im ersten Termine oder auch, nach § 16 
des Gesetzes vom 16. Mai 1839, ohne vorgängige Ladung erscheinen und sich in diesem 
ersten Termine vollständig vergleichen, Gebühren gar nicht, sondern nur die erwachsenen 
Verläge berechnet werden."“ 
Dresden, den 25. Mai 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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