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. 91. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Sayda erbetenen
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 1. Juni 1872.
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium schon im Jahre 1869
dem inmittelst in das Genossenschaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine
zu Sayda auf dessen Ansuchen — außer derjenigen Ausnahme von bestehenden Gesetzen,
deren Bewilligung bereits mittelst Bekanntmachung vom 12. März dieses Jahres
(Seite 35 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) zur Publication ge-
bracht worden ist — noch die weitere Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt
hat, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten des ge-
dachten Vereins enthalten ist, so wird Solches nachträglich zur Nachachtung für Alle, —
die es angeht, vorschriftsmäßig bekannt gemacht.
Dresden, am 1. Juni 1872.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Statut
des Spar= und Vorschußvereins zu Sayda.
2c. 2c.
# 31. 2c. 2c. Privilegien des
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in die- Vereins.
selben sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung
des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.