Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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M 92. Decret 
wegen Concessionirung der Hainichen-Roßweiner Eisenbahngesellschaft; 
vom 22. Mai 1872. 
W# Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
!72/. 22. 20c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar 
1870 erklärten Zustimmung der Ständeversammlung, der unter dem Namen „Hainichen- 
Noßweiner Eisenbahngesellschaft“ zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und 
Betriebe einer Locomotiv-Eisenbahn zwischen Hainichen und Roßwein die erforderliche 
Concession unter den aus der Anfuge sub □O ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Concessions-Deeret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei- 
setzen lassen. 
Dresden, am 22. Mai 1872. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Concessionsbedingungen 
für die Hainichen-Roßweiner Eisenbahn. 
##1. Der zu Herstellung einer Locomotiveisenbahn von 
Hainichen 
nach 
Roßwein 
unter dem Namen 
Hainichen-Roßweiner Eisenbahngesellschaft
	        
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