Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter 
nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
&2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Dresden 
zu nehmen. 
Die Orvnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesellschafts- 
statuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions- 
bedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung der 
Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen Wider- 
spruch enthalten, sind ungültig. 
3.Das für das ganze Unternehmen auf 
1,800,000 Thlr. 
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals 
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Stamm- 
actien, rücksichtlich deren die ursprünglichen Zeichner nach Art. 222 des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs bez. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 jedenfalls 
bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen au porteur erfolgen, 
zu deren Ausgabe seiner Zeit auf Grund der besonders einzureichenden Anleihepläne 
die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen ist. Es wird jedoch eine solche Ge- 
nehmigung zu Ausgabe von Anleihescheinen au porteur nicht eher ertheilt werden, als 
bis die Einzahlung und Verwendung des gesammten Actiencapitals nachgewiesen ist. 
# 4. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, und 
derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Betriebes 
ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbau zunächst zwar nur eingleisig her- 
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung 
berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen, 
sobald der Umfang des Betriebes dieß als nothwendig erscheinen lassen wird. 
65. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen zwei Jahren, von der Concessions- 
ertheilung an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach 
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich An- 
schaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten Frist, sowie für 
alle aus der Expropriation erwachsende Ansprüche haftet die von der Gesellschaft hinter- 
legte Caution. 
1872. 42
	        
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