Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

6. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5 % des Anlagecapitals 
zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Naturereignisse, 
Unglücksfälle 2c. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) vom Ablauf des ersten Betriebsjahres an die Hälfte des 4% übersteigenden 
Reinertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungs- 
kosten von der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 
1 % des Anlagecapitals jährlich, 
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebes an bis zur Erfüllung 
der angegebenen Maximalhöhe. 
§ 7. Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden, 
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, der 
Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen, 
bestimmt ist. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) die aus dem Verkaufe alten Materials zu erzielende Einnahme, 
b) ein durch die Statuten näher zu bestimmender Theil des Reinertrags, 
C) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
& Zur Leitung des Baues und Betriebes der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines 
Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den König- 
lich Sächsischen gleich zu stellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und 
ist die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten. 
&9. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die Königlich 
Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend. 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Erlaubniß 
übergeben werden. 
10. Die Spurweite hat 1,4 35 a im Lichten der Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems für 
den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit anderen 
Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen des Wasser- 
laufes an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Halte-
	        
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