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Deutschen Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son—
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen
nachzukommen.
15. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu-
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch-
sischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
§ 16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf-
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf-
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
*&* 17. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs-
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Gesell-
schaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehenden,
oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.
*19. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn-
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist.
§ 20. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell-