Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 284 — 
Deutschen Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu 
erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die 
Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son— 
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
15. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu- 
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den 
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch- 
sischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als 
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
§ 16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. 
*&* 17. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungs- 
wohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Gesell- 
schaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Anstellung des Betriebspersonals den 
wegen der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen 
Militärs der Reichsarmee, und zunächst des Königlich Sächsischen Armeecorps bestehenden, 
oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
*19. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die 
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener 
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der 
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn- 
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit 
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber 
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist. 
§ 20. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesell-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.