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22. Mai 1837 (Seite 61 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837),
soweit sie sich auf die einmonatigen Abzüge von Gehalten und Gehaltszulagen be-
ziehen, werden hiermit aufgehoben.
Luch fallen die bisher zum Zwecke der Controlirung der gehörigen Einrechnung der
einmonatigen Abzüge Seiten der Dienst= und beziehendlich Anstellungsbehörden der
Finanzhauptcasse, Abtheilung für den Staatspensionsfond, ertheilten Notizen von
jeder Gehalts-Bewilligung oder Erhöhung nunmehr als entbehrlich weg.
Insoweit aber die Cassenstellen, bei denen Staatsdienerbesoldungen zur Auszahl-
ung gelangen, wegen der seit Anfang des jetzigen Jahres eingetretenen neuen Gehalte
oder Gehaltserhöhungen noch Anweisung zur Innebehaltung des einmonatigen Betrags
erhalten haben, sind diese Anweisungen für erledigt zu erachten und die bereits inne-
behaltenen Beträge an die betreffenden Staatsdiener zurückzuzahlen.
2. Rücksichtlich der Erhebung und Einrechnung der von den Staatsdienern auch
fernerhin zum Staatspensionsfond zu entrichtenden procentalen jährlichen Beiträge
von dem Gehalte, Wartegelde oder von der Pension bewendet es in der Hauptsache bei
den Vorschriften in den gedachten Verordnungen vom 17. Juli 1835 und 22. Mai 1837,
soweit dieselben auf dergleichen Beiträge Bezug haben.
Insbesondere verbleibt es auch nach der erfolgten Aufhebung der einmonatigen Ab-
züge bei der auf die Bestimmung im § 5 a der Verordnung vom 22. Mai 1837 sich
gründenden bisherigen Einrichtung, nach welcher neuc Gehalte und Gehaltszulagen,
selbst wenn sie bereits vom Monat Januar anheben, in dem Jahre, in welchem sie ein-
treten, zum Jahresbeitrage nicht beigezogen werden.
Ingleichen hat auch fernerhin nach § 1 der Verordnung vom 22. Mai 1837 die
Erhebung der Beiträge jedesmal im Monat August zu erfolgen. Dagegen wird die für
Ablieferung der erhobenen Beiträge an die Finanzhauptcasse (für den Staatspensions-
so0lnd) zeither auf Ende des Monats August festgesetzte Frist bis zum Schluß des
Monats September verlängert.
Von den Recepturbehörden sind aber die von ihnen über die erhobenen Jahres-
beiträge abzulegenden Individualverzeichnisse, für welche das der Verordnung vom
17. Juli 1835 beigedruckte Schema B. nunmehr nach Wegfall der einmonatigen Abzüge
entsprechend abzuändern ist, nicht mehr, wie bisher nach § 2 der Verordnung vom
22. Mai 1837 erst im Monat December, sondern bei Vermeidung von 5 Thalern Strafe
bereits Ende September jeden Jahres an die Finanzhaupteasse für den Staatspensions-
fond abzugeben. Hierbei wird besonders in Erinnerung gebracht, daß in den Indi-
vidualverzeichnissen nach der Vorschrift in der Anmerkung zu dem Schema ! die ein-
getretenen Personalveränderungen und was sonst zur Erläuterung nöthig ist, anzugeben
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