Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 290 — 
und diesen Verzeichnissen bei deren Einsendung an die Finanzhauptcasse, in Gemäßheit 
der Bestimmung im §6 der Verordnung vom 22. Mai 1837, die nach §§ 3, 4 und 5d. 
dieser Verordnung ihnen in tabellarischer Form ertheilten, gehörig vollzogenen Mittheil- 
ungen und Nachträge der Dienst= und beziehendlich Anstellungsbehörden urschriftlich 
beizufügen sind. 
Z. Die in den Reichsdienst getretenen Sächsischen Staatsangehörigen, welche von 
der durch das Gesetz vom 12. Februar 1870, die Pensionsverhältnisse der Hinterlassenen 
von Bundesbeamten betreffend (Seite 40 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1870), ihnen ertheilten Vergünstigung Gebrauch machen, haben auf Grund des § 3 
des Gesetzes vom 9. April 1872 (Seite 92 des dießjährigen Gesetz= und Verordnungs- 
blattes) den einmonatigen Betrag von neuen Gehalten und von Gehaltserhöhungen zu 
Gunsten des Staatspensionsfonds längstens binnen sechs Monaten nach erlangter An- 
stellung oder Gehaltsverbesserung, unter Beifügung eines Zeugnisses ihrer vorgesetzten 
Behörde über die Höhe und den Beginn der Gehaltsbewilligung oder Erhöhung, und 
im Monat August jeden Jahres den Jahresbeitrag zu dem gedachten Fond, unter Bei- 
fügung eines Zeugnisses ihrer vorgesetzten Behörde über den Betrag des von ihnen 
am Schlusse des vorhergegangenen Jahres bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens, 
unmittelbar an die Finanzhauptcasse für den Staatspensionsfond mittelst Lieferscheins 
portofrei einzusenden, falls nicht wegen Erhebung und Einlieferung dieser Beiträge 
durch Vermittelung der Reichsbehörden besondere Einrichtung getroffen ist. 
Dresden, am 14. Mai 1872. 
Die Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Innern, des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. Abeken. 
Golz. 
  
Letzte Absendung: am 17. Juni 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.