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Verordnungsblattes vom Jahre 1863), abgeändert worden ist, bleibt auch ferner in
Gültigkeit.
Auch die Verordnung vom 13. Juni 1832, die Ausmittelung des nothdürftigen
Unterhalts von Hebammen betreffend (Seite 339 der Gesetzsammlung vom Jahre 1832),
bleibt in Wirksamkeit.
83. Die Obrigkeiten haben alsbald den sämmtlichen, gegenwärtig bereits ange—
stellten Hebammen ihrer Bezirke je ein Druckexemplar der gegenwärtigen Verordnung
nebst der revidirten Hebammenordnung mit der Weisung, sich mit dem Inhalte gehörig
bekannt zu machen, auszuantworten, und dieselben 14 Tage später auf die genaue Be—
folgung der in der revidirten Hebammenordnung enthaltenen Vorschriften, unter Hinweis
auf ihre frühere Vereidung, mittelst Handschlags zu verpflichten.
Die gedachten Druckexemplare werden den betreffenden Obrigkeiten auf Verlangen
von dem Ministerium des Innern unentgeltlich verabfolgt werden.
Bei der Verpflichtung einer neu anzustellenden Hebamme ist den im §#F9 des Man-
dats vom 2. April 1818 gegebenen Vorschriften nachzugehen, nachdem die in Pflicht zu
nehmende Hebamme durch ein Zeugniß des Bezirksarztes nachgewiesen hat, daß sie die
im § 7 dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände in der vorschriftsmäßigen Weise
besitze. Diese Verpflichtung hat nach der hier unter I beigefügten Eidesformel zu
geschehen. -
S4D1eBez1rksarzte haben die sämmtlichen Hebammen ihrer Bezirke mit den
Formularen zu den von diesen zu führenden Geburtstabellen (§ 15 der revidirten Heb-
ammenordnung) zu versehen, und zu diesem Behufe die Formulare in der erforder-
lichen Anzahl in der durch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27.
Januar 1871 (Seite 32 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) bestimm-
ten Weise von den daselbst im § 4 genannten Obrigkeiten, die sich auf dem im § 2 vor-
geschriebenen Wege mit dem erforderlichen Vorrathe an solchen Formularen zu versorgen
haben, zu beziehen.
#5. Den Frauenspersonen, welche die Hebammenkunst erlernen wollen, haben die
Geistlichen ihres Wohnorts ein Zeugniß über ihr Alter und ihren Leumund auf Ver-
langen unentgeltlich auszustellen.
6. Die Bezirksärzte haben diejenigen Frauenspersonen, welche die Hebammen-
kunst erlernen wollen, nachdem diese das im § 5 vorgeschriebene Zeugniß des Ortspfarrers
beigebracht haben, in Betreff ihrer sonstigen Qualification zum Hebammenberufe sorg-
fältig zu prüfen und nur solchen Personen das zum Eintritt in die Hebammenschule
erforderliche Zeugniß auszustellen, welche den im § 2 der revidirten Hebammenordnung
bezeichneten Anforderungen in allen Punkten genügen.