Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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& 7. Vor Anstellung einer Frauensperson als Hebamme haben sich die Bezirks- 
ärzte zu überzeugen, daß die Anzustellende im Besitze des vorschriftsmäßigen Hebammen- 
apparats, sowie des Hebammenbuchs und eines Exemplars der Hebammenordnung sich 
befinde, und wenn dieß geschehen, davon der Obrigkeit, welche die Verpflichtung der 
Hebamme vorzunehmen hat, Anzeige zu machen. 
# 8.Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen in 
Gemäßheit des § 19 des Mandats vom 2. April 1818 sorgfältig zu wachen, und zu 
dem Ende über deren Thätigkeit bei vorkommender Gelegenheit Erkundigung einzuziehen, 
und sich bei Anwesenheit in deren Wohnorte ihren Apparat vorzeigen zu lassen. 
Wo sie es den gemachten Beobachtungen zufolge für angemessen erachten, haben sie 
sich durch eine Prüfung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Kenntnissen nicht 
zurückgegangen sind. 
Uebrigens haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen ihnen ihre Geburts- 
tabellen rechtzeitig vorlegen und daß letztere ordnungsmäßig geführt werden, und haben 
sie nach erfolgter Durchsicht, daß dieß geschehen, auf den Tabellen zu bemerken. 
§#9.Q Bei Beurtheilung des Verfahrens der Hebammen bei ungewöhnlichen Ereig- 
nissen in ihrem Wirkungskreise haben sich die Behörden und Bezirksärzte die revidirte 
Hebammenordnung, und soweit diese nicht ausreichen sollte, in Betreff der vor dem 
1. Juli 1863 geprüften Hebammen das durch § 6 des Mandats vom 2. April 1818 
eingeführte Lehrbuch des Dr. Jörg, in Betreff der übrigen Hebammen aber das durch 
Verordnung vom 27. Juni 1863 eingeführte Lehrbuch des Dr. Grenser als Anhalt 
dienen zu lassen. 
*10. Zuwiderhandlungen gegen die in der Hebammenordnung getroffenen Vor- 
schriften sind an den Hebammen, insoweit nicht ein strafrechtliches Verfahren deshalb 
eintritt, mit Geldbuße bis zu 50 Thaler —. — dder mit Haft bis zu 6 Wochen zu 
ahnden. 
Dresden, den 8. Mai 1872. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Forwerg. 
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