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auch die ihr in dem ihr ausgeantworteten Lehrbuche der Hebammenkunst, sowie beim
Unterricht ertheilten Anweisungen jederzeit streng und pünktlich befolgen, zu dem Ende
aber sowohl mit den oberwähnten gesetzlichen Vorschriften sich gehörig vertraut machen,
als auch besonders durch fleißiges Nachlesen in dem Lehrbuche, welches sie bei jeder
Gelegenheit zu Rathe zu ziehen hat, sich die ihr so dringend nöthigen Kenntnisse immer
vollständiger zu erwerben suchen. Sie hat sich der im § 8 des Mandats untersagten
Beschäftigungen, wie alles Anderen, was ihr bei pflichtmäßiger Erfüllung ihres Berufs
auf irgend eine Weise hinderlich werden könnte, gänzlich zu enthalten.
5. Demnächst hat sich dieselbe stets eines ordentlichen und untadelhaften Lebens-
wandels nach den Vorschriften der Religion zu befleißigen, damit sie nicht nur die
Pflichten ihres Berufs desto besser erfüllen, sondern sich auch das Zutrauen und die
Achtung derer, welche auf ihre Hülfe angewiesen sind und dieselbe brauchen, erwirbt.
6. Die Hebamme hat in der Regel, und soweit nicht die Ausnahme davon von
der zuständigen Obrigkeit im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte für zulässig erachtet
und genehmigt worden ist, innerhalb desjenigen Bezirks, für welchen sie angestellt
worden ist, zu wohnen.
§ 7. Die Hebamme soll zu allen Stunden des Tages und der Nacht bereit sein,
den Schwangern, Kreißenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer Dienste
bedürfen, ohne Zeitverlust zu Hülfe eilen. Sie soll sich daher in andern, als ihren
Berufsgeschäften, ohne Vorwissen der Ortsbehörde nie über Nacht von ihrem Wohnorte
entfernen, und wenn sich daselbst Hochschwangere befinden, auch am Tage nicht ohne
Noth vom Hause abwesend sein. Auch solchen Armen ihres Bezirks, von denen sie
keine Belohnung zu erwarten hat, darf sie ihre Dienste nicht versagen.
& 8. Ueber alles Dasjenige, was ihr bei Ausübung ihres Berufs bekannt wird,
soll die Hebamme strenge Verschwiegenheit beobachten; sie darf z. B. körperliche Ge-
brechen, Fehler oder Krankheiten, welche sie bei denen, die sich ihrer Hülfe bedienen,
entdeckt, dafern nicht durch die Verheimlichung Gefahr für die Gesundheit anderer Per-
sonen entsteht, oder was sie sonst von den häuslichen Verhältnissen derselben beobachtet,
auf keine Weise weiter bekannt machen und Andern hinterbringen.
§ 9. Sollten ihr aber versuchte Abtreibung der Leibesfrucht, Kindesmord, gefähr-
liche Verletzung des Kindes oder andere dergleichen Verbrechen bekannt werden, so ist
sie verpflichtet, sofort der Obrigkeit des Ortes davon Anzeige zu machen.
# 10. Die Hebamme hat, wenn sie von einer Frauensperson um Auskunft darüber
angegangen wird, ob die letztere wirklich schwanger sei, und wie lange, sich genau und
sorgfältig nach den Umständen zu erkundigen, welche ihr als Zeichen der Schwanger-