Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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* 23. Gegen den herbeigerufenen Geburtshelfer oder Arzt hat die Hebamme sich 
mit gebührender Achtung und Bescheidenheit zu betragen, ihm Alles, was sie von An- 
fang an bis zu seiner Ankunft bei der Kreißenden beobachtet hat, zu berichten, und das, 
was der Arzt ihr auftragen oder anordnen wird, pünktlich zu befolgen. 
24. Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste 
Pflege der Neugeborenen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die 
weitere Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen. 
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen werde, 
insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Augenentzündung darauf zu dringen, 
daß ohne Aufschub ärztliche Hülfe gesucht werde, und die Gefahr der Erblindung des 
Kindes den Angehörigen vorzustellen, sich selbst aber jeder anderen Hülfsleistung, als die 
ihr gelehrt worden ist, dabei zu enthalten. 
* 25. Die Hebamme hat die Wöchnerin mindestens in den ersten neun Tagen 
nach der Entbindung täglich zweimal zu besuchen, und dabei den Verlauf des Wochen- 
bettes genau zu überwachen. Wie lange diese Besuche dann noch fortzusetzen sind, 
hängt vorzugsweise von dem Befinden der Wöchnerin ab. 
* 26. Außer diesen Verrichtungen bei Schwangern, Wöchnerinnen und Neugebo- 
renen ist die Hebamme noch verbunden, allen Frauenspersonen, die es verlangen, 
Klystiere zu geben, sobald das Setzen eines solchen nothwendig ist, desgleichen auf Ver- 
ordnen des Arztes Mutterkränze einzusetzen. 
Auf Anordnung eines Arztes ist der Hebamme ferner gestattet, bei Frauen Blut- 
egel und Schröpfköpfe zu setzen und bei Harnverhaltung den Katheter einzuführen. 
Dresden, am 8. Mai 1872. 
  
I. 
Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen. 
Ich N. N. schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich 
den mir wohlbekannten Vorschriften der Hebammenordnung bei Ausübung meines Be- 
rufs immerdar getreulich nachgehen und Alles das genau beobachten und leisten will, 
was einer rechtschaffenen Hebamme ihren Pflichten nach zu thun gebührt. 
So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort. 
  
1872. 45
	        
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