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& 97. Gesetz
zu Ergänzung und Abänderung des Gesetzes, die Errichtung der Landescultur-
Rentenbank betreffend, vom 26. November 1861;
vom 1. Juni 1872.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 10. 2c.
haben für nöthig befunden, das Gesetz, die Errichtung der Landescultur-Rentenbank be-
treffend, vom 26. November 1861 in einigen Punkten zu ergänzen und abzuändern,
und verordnen deshalb unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
6 1. Die Landescultur-Rentenbank hat die Leistung und Zahlung auch solcher
Geldbeträge ganz oder theilweise zu vermitteln und zu übernehmen, welche von Grund-
stücksbesitzern nach Ortsverfassung als antheiliges Anlagecapital:
a) zur Ausführung oder zum Umbaue einer im öffentlichen Interesse nöthigen An-
lage zu Entwösserung eines Ortes oder von Theilen eines Ortes, oder
b) zur ersten Herstellung einer bauplanmäßigen Straße innerhalb einer Ortschaft auf-
zubringen sind.
Ausgeschlossen sind solche Geldbeträge, welche zur Ausführung oder zum Umbaue
einer Entwässerungsanlage der gedachten Art oder zur Herstellung einer Straße von
solchen Grundstücken als antheiliges Anlagecapital aufzubringen sind, welche im ge-
meinen Verkehre keinen Geldwerth haben, z. B. öffentliche Straßen und Plätze, oder
welche dem Verkehre entzogen sind.
#2. Der Uebernahme, Leistung und Zahlung von Capitalbeiträgen der § 1 ge-
dachten Art hat vorherzugehen:
a) die verfassungsmäßige Feststellung des Ortsstatuts und des Verhältnisses oder
Maßes der von den einzelnen Grundstücken zu entrichtenden Capitalbeiträge zu
den § 1 bei a, b bezeichneten Anlagen;
b) ein von der Ortsverwaltungsbehörde an die Landescultur-Rentenbank zu stellender
schriftlicher Antrag, worin nicht nur diejenigen Grundstücksbesitzer, welche rück-
sichtlich der Zahlung der auf sie fallenden Beitragsquoten zu den § 1 bei a, b
bezeichneten Anlagen die Vermittelung der Bank in Anspruch nehmen wollen,
ihrem Vor= und Zunamen nach einzeln benannt, sondern auch diejenigen den-
selben angehörigen Grundstücke (Gutskörper), welche wegen eines oder mehrerer
Flurstücke beitragspflichtig sind und daher für die Rente haften sollen, nach den
Nummern ihrer Folien im Grund= und Hypothekenbuche bezeichnet, ingleichen