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die der Bank von jedem Einzelnen derselben zu gewährenden Rentenbeträge
unter Angabe des Anfangstermins des Rentenlaufs (2. Januar oder 1. Juli)
genau aufgeführt sind;
c) die Erklärung der Ortsgemeinde, der Landescultur-Rentenbank für den vollständigen
Eingang der an letztere von den einzelnen Grundstücksbesitzern zu entrichtenden,
länger als zwei Jahre im Rückstande verbliebenen Renten als Selbstschuldnerin
haften zu wollen;
d) die Erklärung der Landescultur-Rentenbank, die ihr offerirten Renten annehmen
und nach erfolgtem Eintrage derselben im betreffenden Grund= und Hypotheken-
buche die entsprechenden Capitalbeträge dafür zahlen zu wollen;
e) die Eintragung der unter b vorstehend gedachten Renten auf die Folien der ver-
pflichteten Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche und die Ausstellung
eines Zeugnisses hierüber von Seiten der Grund= und Hypothekenbehörde.
& 3.Nach Erledigung der § 2 gedachten Erfordernisse erfolgt die Ausfertigung
und Verabreichung der zu gewährenden Rentenscheine, sowie die Zahlung der zur Er-
füllung etwa nöthigen Baarschaft in dem nach § 2 beib vorstehend bestimmten Termine
(den 2. Januar oder 1. Juli) durch die Ortsverwaltungsbehörde an die einzelnen Be-
theiligten gegen deren Quittung. Die Ortsverwaltungsbehörde kann die ausfallenden
Capitalbeträge zurückhalten, bis der einzelne Betheiligte die Erfüllung der ihm nach
§§ 1 und 2 antheilig obliegenden Verpflichtung der Ortsgemeinde gegenüber sicher ge-
stellt hat.
§&l 4. Zur Eintragung der wegen einer Entwässerungs= oder Bestraßungsanlage
der im § 1 gegenwärtigen Gesetzes gedachten Art zu übernehmenden Renten als Real-
last im. Grund= und Hypothekenbuche auf dem, das betheiligte Grundstück betreffenden
Folium ist die Einwilligung der auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger nicht er-
forderlich.
65. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. November 1861 mit der im § 7
daran getroffenen Aenderung leiden auch auf die durch § 1 des gegenwärtigen Gesetzes
bestimmte Erweiterung der Wirksamkeit der Landescultur-Rentenbank Anwendung.
#&6. Durch Verordnung soll der Zeitpunkt, mit welchem die in § 1 flg. des gegen-
wärtigen Gesetzes enthaltenen Vorschriften in Wirksamkeit treten, bekannt gemacht
werden. «
Z7.Derim§24desGesetzesvom26.November1861fürEndedesJahres
1873beftimmteSchlußterminfürUeberweisungvonRentenandieLandescultur-
Rentenbank wird aufgehoben.