Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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die der Bank von jedem Einzelnen derselben zu gewährenden Rentenbeträge 
unter Angabe des Anfangstermins des Rentenlaufs (2. Januar oder 1. Juli) 
genau aufgeführt sind; 
c) die Erklärung der Ortsgemeinde, der Landescultur-Rentenbank für den vollständigen 
Eingang der an letztere von den einzelnen Grundstücksbesitzern zu entrichtenden, 
länger als zwei Jahre im Rückstande verbliebenen Renten als Selbstschuldnerin 
haften zu wollen; 
d) die Erklärung der Landescultur-Rentenbank, die ihr offerirten Renten annehmen 
und nach erfolgtem Eintrage derselben im betreffenden Grund= und Hypotheken- 
buche die entsprechenden Capitalbeträge dafür zahlen zu wollen; 
e) die Eintragung der unter b vorstehend gedachten Renten auf die Folien der ver- 
pflichteten Grundstücke im Grund= und Hypothekenbuche und die Ausstellung 
eines Zeugnisses hierüber von Seiten der Grund= und Hypothekenbehörde. 
& 3.Nach Erledigung der § 2 gedachten Erfordernisse erfolgt die Ausfertigung 
und Verabreichung der zu gewährenden Rentenscheine, sowie die Zahlung der zur Er- 
füllung etwa nöthigen Baarschaft in dem nach § 2 beib vorstehend bestimmten Termine 
(den 2. Januar oder 1. Juli) durch die Ortsverwaltungsbehörde an die einzelnen Be- 
theiligten gegen deren Quittung. Die Ortsverwaltungsbehörde kann die ausfallenden 
Capitalbeträge zurückhalten, bis der einzelne Betheiligte die Erfüllung der ihm nach 
§§ 1 und 2 antheilig obliegenden Verpflichtung der Ortsgemeinde gegenüber sicher ge- 
stellt hat. 
§&l 4. Zur Eintragung der wegen einer Entwässerungs= oder Bestraßungsanlage 
der im § 1 gegenwärtigen Gesetzes gedachten Art zu übernehmenden Renten als Real- 
last im. Grund= und Hypothekenbuche auf dem, das betheiligte Grundstück betreffenden 
Folium ist die Einwilligung der auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger nicht er- 
forderlich. 
65. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. November 1861 mit der im § 7 
daran getroffenen Aenderung leiden auch auf die durch § 1 des gegenwärtigen Gesetzes 
bestimmte Erweiterung der Wirksamkeit der Landescultur-Rentenbank Anwendung. 
#&6. Durch Verordnung soll der Zeitpunkt, mit welchem die in § 1 flg. des gegen- 
wärtigen Gesetzes enthaltenen Vorschriften in Wirksamkeit treten, bekannt gemacht 
werden. « 
Z7.Derim§24desGesetzesvom26.November1861fürEndedesJahres 
1873beftimmteSchlußterminfürUeberweisungvonRentenandieLandescultur- 
Rentenbank wird aufgehoben.
	        
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