Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Zu 82. 
Zu 83. 
— 304 — 
&#. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien der Finanzen 
und des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und id Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 1. Juni 1872. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
* 98. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1872 zu Ergänzung und Abänderung 
des Gesetzes, die Errichtung der Landescultur-Rentenbank betreffend, 
vom 26. November 1861; 
vom 1. Juni 1872. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage zu Ergänzung und Abänderung des 
Gesetzes, die Errichtung der Landescultur-Rentenbank betreffend, vom 26. November 
1861 wird andurch verordnet, wie folgt: 
&1. Das vorstehend angeführte Gesetz vom 1. Juni 1872 tritt mit Publication 
gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. 
#2. Die in 8§ 1, 3, 4, 10, 11, 12 al. 2, 13 der unterm 26. November 1861 
erlassenen Ausführungsverordnung zu dem oben bezeichneten Gesetze vom 26. November 
1861 (Seite 512 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) enthaltenen 
Vorschriften, mit der im Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1862 Seite 26 
abgedruckten Berichtigung, sind auch bei Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1872 
in Anwendung zu bringen. 
# 3.Der nach § 2 bei b von der Ortsverwaltungsbehörde an die Landescultur- 
Rentenbank zu stellende schriftliche Antrag ist von ersterer bei der Kreisdirection ein- 
zureichen; diese hat zu prüfen, ob den im § 2 bei a, c vorgeschriebenen Erfordernissen 
genügt ist, und sodann den Antrag, unter Eröffnung des Ergebnisses ihrer Prüfung, 
der Landescultur-Rentenbankverwaltung mitzutheilen. 
4. Von der erfolgten Uebernahme der Renten auf die Landescultur-Rentenbank 
hat die Bankverwaltung die Ortsverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, worauf letztere
	        
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