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Regulativ,
die ärztlichen und pharmaceutischen Kreisvereine betreffend.
A.
Aerztliche Kreisvereine.
Organisation # 1. Zu den im gegenwärtigen Regulative näher bezeichneten Zwecken treten die
Aerzte des Landes zu
1. Bezirksvereinen und
2. Kreisvereinen
zusammen.
Neben beiden Vereinen bestehen
3. Kreisvereinsausschüsse.
& 2. In jedem Regierungsbezirke besteht ein Kreisverein und ein Kreisvereins-
im
Allgemeinen.
ausschuß.
Die Zahl der Bezirksvereine richtet sich nach den Bestimmungen in §§ 4 fg.
Kreisvereine. 3. Die Kreisvereine werden in jedem Regierungsbezirke durch die sämmt-
lichen in dem Letzteren bestehenden Bezirksvereine gebildet und sind die Wahlkam-
mern für die Wahl der nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1865
aus der Mitte der practischen Aerzte dem Landes-Medicinal-Collegium zuzuordnenden
außerordentlichen Mitglieder.
Bezirks- # 4. Innerhalb des Bezirks eines jeden Kreisvereins (d. h. in jedem Regierungs-
n“*se bezirke) treten die mit Approbation versehenen und die, den Approbirten gleichstehenden
Bezirksvereine. Aerzte und Wundärzte (§ 29 al. 1 und 5 der Gewerbeordnung vom 21. Juli 1869)
zu Bezirksvereinen zusammen.
1grenzung der 5. Derartige Bezirksvereine sind zu bilden und zwar je einer:
czirtsvereme. a) innerhalb eines jeden der städtischen Medicinalbezirke von Dresden und Leipzig,
ferner
b) innerhalb eines jeden Königlichen Medicinalbezirks einschließlich der, in einzelnen
derselben gelegenen Anstaltsmedicinalbezirke und der städtischen Medicinalbezirke
von Oschatz und Hainichen, und
c) innerhalb des Medicinalbezirks für die Fürstlich und Gräflich Schönburgischen
Rezeßherrschaften.
Mitgliedschaft 6. Der Beitritt zu einem Bezirksvereine ist von der Befähigung zu Ausübung
bei den Birls—- der bürgerlichen Ehrenrechte abhängig, übrigens aber in das Ermessen eines Jeden der